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   BGH, 16.02.1993 - VI ZR 252/92   

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BGH, 16.02.1993 - VI ZR 252/92 (https://dejure.org/1993,1550)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1993 - VI ZR 252/92 (https://dejure.org/1993,1550)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1993 - VI ZR 252/92 (https://dejure.org/1993,1550)
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Primelerde

§ 823 BGB, bestimmungsgemäßer Gebrauch

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Revision - Verjährung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen und deliktischen Schadensersatzansprüchen - Setzung eines Vertrauenstatbestands bezüglich der Nichterhebung einer Verjährungseinrede - Vorliegen einer echten Anspruchskonkurrenz beim ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 477, § 823, § 852
    Verjährung bei Zusammentreffen kaufvertraglicher und deliktischer Haftung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1113
  • NJW-RR 1993, 793
  • VersR 1993, 1367
  • VersR 1993, 1368
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.05.1976 - VIII ZR 10/74

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen eines Sachmangels aus positiver

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 252/92
    Bei dem Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung, die beide aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden, handelt es sich zwar um eine echte Anspruchskonkurrenz, so daß grundsätzlich auch jeder Anspruch seiner eigenen Verjährungsfrist unterliegt (BGHZ 66, 315, 318 ff.; 67, 359, 362 f.; 100, 190, 200).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Befugnis des Geschädigten, nach Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Ansprüche ausweichen zu können, den Zweck der besonders kurz bemessenen vertraglichen Verjährungsfristen vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (BGHZ 66, 315, 319).

    Bei der Anspruchskonkurrenz zwischen Kaufvertrags- und Deliktshaftung liegen diese Besonderheiten jedoch im allgemeinen nicht vor (BGHZ 66, 315, 320).

  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75

    Schwimmerschalter

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 252/92
    Bei dem Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung, die beide aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden, handelt es sich zwar um eine echte Anspruchskonkurrenz, so daß grundsätzlich auch jeder Anspruch seiner eigenen Verjährungsfrist unterliegt (BGHZ 66, 315, 318 ff.; 67, 359, 362 f.; 100, 190, 200).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 252/92
    Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 252/92
    Bei dem Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung, die beide aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden, handelt es sich zwar um eine echte Anspruchskonkurrenz, so daß grundsätzlich auch jeder Anspruch seiner eigenen Verjährungsfrist unterliegt (BGHZ 66, 315, 318 ff.; 67, 359, 362 f.; 100, 190, 200).
  • BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83

    Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 252/92
    Unter diesem Gesichtspunkt werden nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung z.B. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache auch insoweit der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB unterstellt, als sie aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden können (BGHZ 47, 53, 55; 71, 175, 179 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76]; BGH, Urt. v. 28. November 1984 - VIII ZR 240/83 - NJW 1985, 798, 799).
  • BGH, 29.03.1978 - VIII ZR 220/76

    Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Beschädigungen beim Pensionsvertrag

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 252/92
    Unter diesem Gesichtspunkt werden nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung z.B. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache auch insoweit der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB unterstellt, als sie aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden können (BGHZ 47, 53, 55; 71, 175, 179 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76]; BGH, Urt. v. 28. November 1984 - VIII ZR 240/83 - NJW 1985, 798, 799).
  • BGH, 31.01.1967 - VI ZR 105/65

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Kraftfahrzeugvermieters

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 252/92
    Unter diesem Gesichtspunkt werden nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung z.B. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache auch insoweit der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB unterstellt, als sie aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden können (BGHZ 47, 53, 55; 71, 175, 179 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76]; BGH, Urt. v. 28. November 1984 - VIII ZR 240/83 - NJW 1985, 798, 799).
  • BGH, 24.03.1977 - VII ZR 319/75

    Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Unternehmer

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 252/92
    Denn beim Kaufvertrag deckt sich die durch Sachmängel oder infolge einer positiven Vertragsverletzung des Verkäufers enttäuschte Vertragserwartung grundsätzlich nicht mit dem durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Integritätsinteresse des Käufers (Schlechtriem, NJW 1977, 1819, 1820).
  • BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 309/75

    Klage auf Schadensersatz für den Verlust von Erdbeerpflanzen - Fehlerhafte

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 252/92
    Auch die Störung des organischen Wachstums einer Sache kann eine Eigentumsverletzung darstellen (vgl. Stoll, Festschrift für Nipperdey [1965], Bd. I, S. 739, 753; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.06.1977 - VIII ZR 309/75 - VersR 1977, 918, 919).
  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93

    Kurze Verjährungsfrist - Verjährung

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen kurze Verjährungsfristen für gesetzliche Ansprüche - insbesondere, wenn deren ratio dies erfordert - an die Stelle einer längeren Frist treten können, die an sich wegen der Natur des mit in Rede stehenden Rechtsinstituts - Vertrag, c.i.c. oder GoA - einschlägig wäre (vgl. BGHZ 60, 9, 11; 77, 215, 219; 87, 88, 93; 88, 130, 137; 115, 210, 212 [BGH 26.09.1991 - I ZR 149/89]- Abmahnkostenverjährung), und daß umgekehrt für vertragliche Ansprüche geltende Verjährungsfristen unter bestimmten Umständen eine sonst geltende längere Frist ausschließen können, wenn deren Heranziehung den Zweck besonders kurz bemessener vertraglicher Verjährungsfristen vereiteln und den Gesetzeszweck im Ergebnis aushöhlen würden (vgl. BGHZ 47, 53, 55; 71, 175, 179 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76]sowie BGH, Beschl. v. 16.2.1993 - VI ZR 252/92, NJW-RR 1993, 793, 794 m.w.N.).

    Bei einer so weitgehenden Übereinstimmung der durch ein und dieselbe Handlung begründeten Ansprüche muß jedenfalls die Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bislang als entscheidend für die Anwendbarkeit der jeweils kürzeren Verjährungsfrist erachtet worden ist, nämlich die Identität der durch die Vertragsverletzung enttäuschten Vertragserwartung mit dem durch die Gesetzesbestimmung - hier § 1 UWG - geschützten Integritätsinteresse des betroffenen Gläubigers (vgl. BGH aaO. NJW-RR 1993, 793, 794 m.w.N.).

  • BGH, 03.06.2004 - X ZR 28/03

    Regelung über Ausschlußfrist unwirksam

    Dies könnte insbesondere gelten, wenn das durch § 823 BGB geschützte Integritätsinteresse mit dem durch die Gewährleistungsansprüche geschützten Äquivalenzinteresse deckungsgleich ist (so für eine einheitliche Verjährungsregelung BGH, Beschl. v. 16.02.1993 - VI ZR 252/92, NJW-RR 1993, 793).
  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93

    Begriff der Eigentumsverletzung

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Eigentumsverletzung einen Eingriff in die Substanz etwa durch Beschädigung der Sache entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht voraus; vielmehr kann auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache als Eigentumsverletzung angesehen werden (BGHZ 55, 153, 159 [BGH 21.12.1970 - II ZR 133/68]; 105, 346, 350 ("Fischfutter"); Senatsurteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - VersR 1990, 204, 205 ("Weinkorken"); Senatsbeschluß vom 16. Februar 1993 - VI ZR 252/92 - NJW-RR 1993, 793 = VersR 1993, 1368 ("Primelerde")).
  • BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93

    Eigentumsverletzung durch Verwendung eines fehlerhaften Produkts;

    Eine Eigentumsverletzung setzt entgegen der Annahme der Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Eingriff in die Substanz der Rohre voraus; auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache kann als Eigentumsverletzung angesehen werden (BGHZ 55, 153, 159 [BGH 21.12.1970 - II ZR 133/68]; 105, 346, 350; Senatsurteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - VersR 1990, 204, 205; Senatsbeschluß vom 16. Februar 1993 - VI ZR 252/92 - NJW-RR 1993, 793 = VersR 1993, 1367, 1368).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 15 U 106/04

    Unterlassene Aufklärungspflicht bei Anlage in ausländischen Konten

    Ein Schuldner, der nicht nur seine Vertragspflichten, sondern auch seine gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Pflichten verletzt und daher unter Umständen auch Dritten gegenüber ersatzpflichtig werden kann, darf nämlich nicht gegenüber denjenigen Opfern privilegiert werden, die mit ihm einen Vertrag abgeschlossen haben (BGH, NJW-RR 1993, 1113).

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn und soweit die Befugnis des Geschädigten, nach der Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Ansprüche ausweichen zu können, den Zweck der besonders kurz bemessenen vertraglichen Verjährungsfristen vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (BGH, NJW-RR 1993, 1113).

    Dies kann auch bei der Anspruchskonkurrenz zwischen Kaufvertrags- und Deliktshaftung so sein, wenn das Integritätsinteresse des Käufers völlig deckungsgleich mit seinem Äquivalenzinteresse ist (BGH, NJW-RR 1993, 1113).

  • OLG Rostock, 20.07.2006 - 7 U 117/04

    Schadensersatz wegen Versäuchung eines Bioanbaufeldes durch Spritzmittel des

    Die festgestellten Störungen des organischen Wachstums der Indikatorpflanzen stellen somit eine Eigentumsverletzung dar (vgl. BGH, Beschluss v. 16.02.1993 - VI ZR 252/92 - NJW-RR 1993, 793).
  • KG, 11.03.2004 - 19 U 71/03

    Bankenhaftung bei Falschberatung eines Anlagekunden: Verjährungsbeginn und

    Ein Schuldner, der nicht nur seine Vertragspflichten sondern auch seine gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Pflichten verletzt und daher unter Umständen auch Dritten gegenüber ersatzpflichtig werden kann, darf nämlich nicht gegenüber denjenigen Opfern privilegiert werden, die mit ihm einen Vertrag abgeschlossen haben (BGH, NJW-RR 1993, 1113).

    Dies kann auch bei der Anspruchskonkurrenz zwischen Kaufvertrags- und Deliktshaftung so sein, wenn das Integritätsinteresse des Käufers völlig deckungsgleich mit seinem Äquivalenzinteresse ist (BGH NJW-RR 1993, 1113).

  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 352/94

    Statthaftigkeit der Revison bei Klage auf Unterlassung und zu deren Sicherung und

    Diese sind grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger, in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteilevom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076 undvom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121 [BGH 28.06.1994 - VI ZR 252/92]; Senatsbeschlüssevom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - VersR 1991, 202;vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 undvom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615) [BGH 16.02.1993 - VI ZR 127/92].
  • OLG Zweibrücken, 22.09.2008 - 7 U 101/05
    Dazu ist die eigene Information des Vermittlers über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und die Bonität des Kapitalsuchenden erforderlich ( BGH NJW-RR 1993, 1113, 1115 [BGH 16.02.1993 - VI ZR 252/92] ).
  • OLG Zweibrücken, 26.07.2002 - 2 U 27/01

    Schadenersatz wegen verwässerten Sektgrundweines; Wiener Internationales

    Zudem wäre auch ein hierauf gestützter Anspruch der Klägerin von der kurzen kaufrechtlichen Verjährung erfasst (vgl. BGH NJW-RR 1993, 793 f.; Palandt aaO., § 852 Rn. 1a).
  • OLG Schleswig, 21.09.2000 - 5 U 10/99

    Schadensersatz für Brandschaden - Anscheinsbeweis bei Verstoß gegen

  • OLG Düsseldorf, 17.12.1999 - 22 U 66/99

    Produkthaftung des Vertriebshändlers; Entwicklung einer Backstraße

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Rechtsprechung
   BezG Potsdam, 10.09.1992 - 2 S 121/92   

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BezG Potsdam, 10.09.1992 - 2 S 121/92 (https://dejure.org/1992,6652)
BezG Potsdam, Entscheidung vom 10.09.1992 - 2 S 121/92 (https://dejure.org/1992,6652)
BezG Potsdam, Entscheidung vom 10. September 1992 - 2 S 121/92 (https://dejure.org/1992,6652)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZGB § 330; ZGB § 336; ZGB § 337; DDR-GVG § 39; EGBGB Art. 232 § 1; EGBGB Art. 232 § 10
    Merkantiler Minderwert für Schaden vor der "Wende"

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 941
  • VersR 1992, 1368
  • VersR 1993, 1368
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.10.1961 - VI ZR 238/60

    Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts

    Auszug aus BezG Potsdam, 10.09.1992 - 2 S 121/92
    Nach dem Wortlaut dieser Normen, die der Regelung in §§ 249, 251 BGB entsprechen, ist deshalb auch der merkantile Minderwert zu ersetzen, wobei dies auch dann gilt, wenn der Geschädigte die Sache behält und weiter benutzt, ohne daß sich also der Minderwert in einem Verkauf der beschädigten Sache konkretisieren muß; denn der Ersatz des merkantilen Minderwerts beruht darauf, daß ein Kfz, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr i.d.R. trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Auto (vgl. nur BGHZ 35, 396, 397; Palandt/Heinrichs, BGB , 50. Aufl., § 251 Rdn. 19).
  • BezG Potsdam, 24.03.1992 - 1 S 460/91
    Auszug aus BezG Potsdam, 10.09.1992 - 2 S 121/92
    Es ist kein Grund ersichtlich, diese Frage für den Anwendungsbereich des ZGB der ehemaligen DDR anders zu entscheiden, da sich bereits zum Zeitpunkt des Unfalls am 19.8.1990 die Marktverhältnisse zwischen Ost und West soweit angeglichen hatten, daß auch auf dem Gebrauchtwagenmarkt in der zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden DDR der Unfall eines Fahrzeugs auf dessen Marktwert sich ausgewirkt hat (vgl. BezG Potsdam, NZV 1992, 324).
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